Amtliche Meldung

Führerscheinumtauschpflicht – Wichtige Informationen und Fristen

Nach der dritten EU-Führerscheinrichtlinie sind bis spätestens 19.01.2033 alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umzutauschen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass alle in der Europäischen Union noch in Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten.

Es gelten für den Umtausch gestaffelte Fristen, die abhängig sind vom Geburts- oder Ausstellungsjahr.

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31.12.1998 (graue oder rosa Papierführerscheine) ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend:

  • vor 1953: Umtausch bis 19.01.2033
  • 1953 bis 1958 : Umtausch bis 19.01.2022
  • 1959 bis 1964 : Umtausch bis 19.01.2023
  • 1965 bis 1970 : Umtausch bis 19.01.2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19.01.2025

Es sollten also mittlerweile alle Papierführerscheine bereits in Kartenführerscheine umgetauscht worden sein – mit Ausnahme der Geburtsjahrgänge vor 1953. Wer diesen Umtausch noch nicht veranlasst hat, sollte nun unverzüglich einen Antrag auf Umstellung in die neuen Führerscheinklassen bei der zuständigen Führerscheinstelle einreichen.

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 01.01.1999 (Kartenführerscheine) gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19.01.2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19.01.2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19.01.2028
  • 2008: Umtausch bis 19.01.2029
  • 2009: Umtausch bis 19.01.2030
  • 2010: Umtausch bis 19.01.2031
  • 2011: Umtausch bis 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013: Umtausch bis 19.01.2033

Für den Umtausch des Führerscheins sind folgende Dokumente erforderlich:

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • das aktuelle Führerscheindokument
  • eine Gebühr von rund 30 Euro
  • sog. Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde, sofern der alte Führerschein nicht von der Behörde des akt. Wohnsitzes ausgestellt wurde.

(Ärztliche Untersuchungen oder Fahreignungsüberprüfungen müssen bei der Neubeantragung nicht nachgewiesen werden)

Die neuen Führerscheindokumente verlieren nun nach 15 Jahren ihre Gültigkeit. Sie müssen dann, wie auch z. B. Personalausweise oder Reisepasse, erneuert werden. Für die ab dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine gilt diese Befristung bereits.

Sollte der Führerschein nicht rechtzeitig erneuert werden, muss mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro gerechnet werden. Auch im Ausland kann es mit alten Dokumenten zu Schwierigkeiten kommen.

Zu beachten ist, dass bei Ablaufdatum des Führerscheindokuments nur dieses seine Gültigkeit verliert, der Fahrer verliert damit aber nicht seine Fahrerlaubnis.

Die Führerscheinstelle des Landratsamtes Mühldorf a. Inn, Nordtangente 10b, 84453 Mühldorf a. Inn, ermöglicht den Umtausch ohne Termin während der Öffnungszeiten. Eine Wartemarke kann im Eingangsbereich der Zulassung (Gebäudevorderseite) bis zu 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten gezogen werden. Nach Erhalt der Wartemarke ist im Wartebereich der Zulassung auf die Anzeige des Bildschirms zu warten. Anschließend erfolgt der Zugang zum Hintereingang der Führerscheinstelle im ersten Stock.

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